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Urteil Verwaltungsgericht (SG - B 2015/318)

Zusammenfassung des Urteils B 2015/318: Verwaltungsgericht

Ein Autofahrer wurde dabei erwischt, wie er auf der Autobahn sein Mobiltelefon in der Hand hielt, um Informationen abzulesen. Dies führte zu einer Verletzung des Strassenverkehrsrechts. Er wurde zu einer Busse von CHF 250 verurteilt und ihm wurde der Führerausweis für einen Monat entzogen. Das Verwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid und wies die Beschwerde teilweise ab. Die Gerichtskosten von CHF 1'200 wurden dem Autofahrer zur Hälfte auferlegt. Der Beschwerdeführer beantragte, dass die Kosten vom Staat getragen werden sollten, was jedoch abgelehnt wurde. Der Beschwerdeführer wurde angewiesen, die Kosten des Verfahrens zu tragen und erhielt einen Teil seines Kostenvorschusses zurückerstattet.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts B 2015/318

Kanton:SG
Fallnummer:B 2015/318
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2015/318 vom 28.09.2017 (SG)
Datum:28.09.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheiddas Mobiltelefon in der linken Hand auf der Höhe des Lenkrades hält und als
Schlagwörter: Richt; Verkehr; Fahrzeug; Strasse; Mobiltelefon; Gerät; Verfahren; Entscheid; Rekurs; Lenkrad; Recht; Telefon; Verfahren; Strassenverkehrs; Beschwerdegegner; Lenker; Aufmerksamkeit; Vorinstanz; Fahrt; Gefahr; Ablesen; Führerausweis; Verrichtung; Informationen; Autobahn; Widerhandlung; Verkehrsregel; ängere
Rechtsnorm: Art. 11 OBG ;Art. 16a SVG ;Art. 3 VRV ;Art. 31 SVG ;
Referenz BGE:120 IV 63; 127 II 302; 137 IV 290; 141 II 220;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2015/318

Informationsquelle benutzt, ist nicht in der Lage, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Da dabei gleichzeitig die visuelle, geistige und motorische Aufmerksamkeit beansprucht wird, ist die Ablenkung beim Ablesen von Informationen grösser als beim blossen Telefonieren ohne Freisprechanlage. Der Beschwerdeführer hat zumindest eine leicht erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen (Verwaltungsgericht, B 2015/318).Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 15. November 2017 nicht ein (Verfahren 1C_621/2017).

Strassenverkehrsrecht, Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1

VRV.

Wer beim Lenken eines Motorfahrzeuges während längerer Zeit das Mobiltelefon in der linken Hand auf der Höhe des Lenkrades hält und als Informationsquelle benutzt, ist nicht in der Lage, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Da dabei gleichzeitig die visuelle, geistige und motorische Aufmerksamkeit beansprucht wird, ist die Ablenkung beim Ablesen von Informationen grösser als beim blossen Telefonieren ohne Freisprechanlage. Der Beschwerdeführer hat zumindest eine leicht erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen (Verwaltungsgericht, B 2015/318).

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit

Urteil vom 15. November 2017 nicht ein (Verfahren 1C_621/2017).

Entscheid vom 28. September 2017

Besetzung

Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Scherrer

Verfahrensbeteiligte

X.Y.,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St.

Gallen, Vorinstanz, und

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegner,

Gegenstand

Führerausweisentzug (Warnungsentzug)

Das Verwaltungsgericht stellt fest:

  1. X.Y. besitzt den Führerausweis seit 1985. Im Administrativmassnahmenregister ist er mit vier Führerausweisentzügen für die Dauer von jeweils einem Monat verzeichnet, letztmals wegen zweimaligen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 17 km/h und um 16 km/h im Rückfall, vollzogen vom

    22. Januar bis 21. Februar 2013.

  2. Am Donnerstag, 10. Juli 2014, fiel einer Patrouille der Kantonspolizei Zürich auf der Autobahn A1 in Winterthur in Fahrtrichtung St. Gallen um 5.28 Uhr auf, wie der Personenwagen mit dem amtlichen Kennzeichen SG 00000 auf der Normalspur einen Schlenker nach rechts zur Randlinie machte. Als sie auf dem Überholstreifen parallel zum Personenwagen fuhr, stellte sie fest, wie dessen Lenker ein Mobiltelefon mit grün- weiss leuchtendem Display in der linken Hand auf der Höhe des Lenkrades hielt. Sie verliess die Autobahn beim Rastplatz Forrenberg, um anschliessend wieder hinter dem Personenwagen auf die Autobahn zu fahren. In der Folge machte das Fahrzeug wiederholt Schwenker zur Mittellinie und nach rechts über die Randlinie. Als die Patrouille den Personenwagen wiederum überholte, konnte sie nochmals während fünf Sekunden beobachten, wie der Lenker das Mobiltelefon mit grün-weiss leuchtendem Display in der linken Hand auf der Höhe des Lenkrades hielt. Die anschliessende polizeiliche Kontrolle ergab, dass es sich beim Lenker um X.Y. handelte.

    Gestützt auf den Polizeirapport vom 18. Juli 2014 verurteilte das Statthalteramt des Bezirks Winterthur X.Y. mit Strafbefehl vom 6. Oktober 2014 wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung (Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des

    Fahrzeuges beeinträchtigt; Hantieren mit dem Mobiltelefon während der Fahrt) zu einer

    Busse von CHF 400. Auf Einsprache hin wurde X.Y. einvernommen und die Busse am

    27. November 2015 wegen eines geringeren Verschuldens als ursprünglich angenommen auf CHF 250 reduziert. Der Vorwurf des Hantierens mit dem Mobiltelefon während der Fahrt wurde nicht mehr erhoben.

  3. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt eröffnete wegen des Vorfalls vom

    10. Juli 2014 am 3. Februar 2015 gegen X.Y. ein Administrativmassnahmeverfahren und stellte ihm den Entzug des Führerausweises wegen einer mittelschweren Widerhandlung in Aussicht. Das am 5. Februar 2015 versandte Schreiben, in welchem

    X.Y. eine Frist von zehn Tagen zur Stellungnahme eingeräumt wurde, wurde von dessen Sohn A.Y. am 14. Februar 2015 entgegen genommen. Nachdem keine Stellungnahme eingegangen war, verfügte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt am 5. März 2015 einen zweimonatigen Entzug des Führerausweises und auferlegte

    X.Y. die Verfahrenskosten von CHF 250. Die Verfügung wurde am 10. März 2015 zugestellt. Gleichentags ersuchte X.Y. mit der Begründung, er habe wegen Landesabwesenheit von den Schreiben erst jetzt Kenntnis genommen, das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt um Ansetzung der Frist zur Stellungnahme ab

    10. März 2015. Nachdem ihm vom Statthalteramt Winterthur versichert worden sei, nach der Herabsetzung der Busse werde keine Administrativmassnahme erfolgen, dürfte es sich nicht um eine mittelschwere Widerhandlung handeln. Das Amt, bei welchem das Ersuchen am 11. März 2015 eingegangen war, teilte ihm am 25. März 2015 – mithin einen Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist – mit, das Verfahren sei mit der Verfügung vom 10. März 2015 abgeschlossen worden und wies ihn auf das „in der Verfügung aufgeführte Rechtsmittel“ hin. Auf die Stellungnahme könne deshalb nicht mehr eingetreten werden. Mit Schreiben vom 18. April 2015 wandte sich X.Y. erneut an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt mit der Aufforderung, die Frist zur Stellungnahme wiederherzustellen. Gleichzeitig ergänzte er die – jetzt als Einsprache bezeichnete – Stellungnahme vom 10. März 2015.

  4. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt übermittelte die Eingabe von X.Y. vom

    18. April 2015 samt den eingereichten Beilagen am 29. April 2015 zuständigkeitshalber

    als Rekurs an die Verwaltungsrekurskommission. Diese behandelte die Eingabe von

    X.Y. vom 10. März 2015 als rechtzeitig erhobenen Rekurs gegen die Verfügung vom

    5. März 2015 und die Eingabe vom 18. April 2015 als Ergänzung dazu. Am 23. Juni 2015 erhielt die Rechtsschutzversicherung von X.Y. zur Prüfung der Kostengutsprache für einen Anwalt die vollständigen Akten samt Polizeivideo zur Einsichtnahme. Eine Stellungnahme ging nicht ein. Die Verwaltungsrekurskommission hiess den Rekurs am

    26. November 2015 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung mit Ausnahme des Kostenspruchs auf und entzog X.Y. den Führerausweis wegen leichter Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer eines Monats. Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von CHF 1‘200 wurden X.Y. zur Hälfte auferlegt.

  5. X.Y. (Beschwerdeführer) erhob gegen den am 30. November 2015 versandten

Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) mit Eingabe vom

12. Dezember 2015 (Postaufgabe: 14.12.15) Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem – sinngemässen – Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Das Verfahren sei folgenlos einzustellen und die amtlichen Kosten seien – vom Staat – zu übernehmen.

Die Vorinstanz verwies mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2016 auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (Beschwerdegegner) verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer hielt am 12. April 2016 an seinen Anträgen fest. Der Beschwerdegegner reichte dem Gericht am 13. Juni 2016 einen rechtskräftigen Entscheid des Kreisgerichts T. vom 13. Mai 2016 ein, mit welchem der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln und Übertretung der Verkehrsregelnverordnung mit CHF 400 gebüsst wurde. Beschwerdeführer und Vorinstanz erhielten Kenntnis vom Akteneingang.

Auf die Begründung des angefochtenen Entscheides und die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

  1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 941.1, VRP). Der Beschwerdeführer, dessen Rekurs gegen den vom Beschwerdegegner verfügten Führerausweisentzug die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid lediglich teilweise gutgeheissen hat, ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 30. November 2015 versandten Entscheid wurde mit Eingabe vom 12. Dezember 2015 (Postaufgabe: 14.12.15) rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

  2. Bei Verkehrsregelverletzungen, die nach dem Ordnungsbussengesetz (SR 741.03) zu beurteilen sind, werden keine Administrativmassnahmen angeordnet (Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes; SR 741.01, SVG). Alle anderen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz können dagegen Administrativmassnahmen nach sich ziehen (BGer 1C_406/2010 vom 29. November 2010 E. 2.1). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Nach einer leichten Widerhandlung wird die fehlbare Person verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Abs. 4). Ein besonders leichter Fall im Sinn von Art. 16a Abs. 4 SVG liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die Verletzung von Verkehrsregeln eine besonders geringe Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen hat und den fehlbaren Fahrzeuglenker dafür nur ein besonders leichtes Verschulden trifft (BGer 6A.52/2005 vom 2. Dezember 2005 E. 2.2.3). Die Auslegung des „besonders leichten Falles“ im Sinn von Art. 16a Abs. 4 SVG kann sich an den Verkehrsregelverletzungen orientieren, die nach dem Ordnungsbussengesetz erledigt werden und keine Administrativmassnahmen nach sich ziehen (BGer 1C_406/2010 vom 29. November 2010 E. 4.2). Mit einer Ordnungsbusse von CHF 100 können Motorfahrzeugführer bestraft werden, die während der Fahrt ein Telefon ohne Freisprecheinrichtung verwenden (Art. 1 Abs. 1 des Ordnungsbussengesetzes, SR 741.03, OBG, in Verbindung mit Ziff. 311 des Anhangs 1 zu Art. 1 der Ordnungsbussenverordnung, SR 741.031, OBV). Zu prüfen ist, ob der

    Beschwerdeführer eine Verkehrsregel verletzt (dazu nachfolgend Erwägung 3) und dadurch zumindest eine leichte Widerhandlung begangen hat (dazu nachfolgend Erwägung 4) und welche Administrativmassnahme gegebenenfalls gerechtfertigt ist (dazu nachfolgend Erwägung 5).

  3. Indem der Beschwerdeführer die folgenlose „Einstellung“ des Verfahrens beantragt, geht er davon aus, er habe mit seinem Verhalten am frühen Morgen des 10. Juli 2014 auf der Autobahn A1 bei Winterthur als Lenker des Personenwagens mit dem amtlichen Kennzeichen SG 00000 keine Verkehrsregel verletzt.

    1. Der Fahrzeuglenker muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (BGE 127 II 302 E. 3c). Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV). Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV). Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 3 VRV).

      Das Mass der Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer nach Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290 E. 3.6, 127 II 302 E. 3c; 122 IV 225 E. 2b; 120 IV 63 E. 2a). Demnach

      darf ein Fahrer, wenn es die Verkehrssituation erlaubt, zum Ablesen der Geschwindigkeit der Treibstoffreserve kurz auf das Armaturenbrett blicken. Gleiches gilt auch bei einem kurzen Blick auf die Uhr ein im Fahrzeug eingebautes Navigationssystem, bei dem die Führung des Lenkers auch durch Sprachausgabe erfolgt (BGer 1C_183/2016 vom 22. September 2016 E. 2.1). Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 VRV durch die Verwendung von Kommunikations- und Informationssystemen liegt nur vor, wenn die Aufmerksamkeit dadurch auch tatsächlich beeinträchtigt wird (vgl. BGE 120 IV 63 E. 2c).

      Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV untersagt demgegenüber explizit jede die Fahrzeugbedienung erschwerende Verrichtung. Der Lenker muss das Lenkrad mindestens mit der einen Hand halten (vgl. Art. 3 Abs. 3 VRV) und hat so die andere, wenn sie nicht zum Lenken gebraucht wird, für Handgriffe wie die Betätigung der Warnsignale, der Richtungsanzeiger, gegebenenfalls des Schalthebels, der Scheibenwischer, des Lichtschalters und dergleichen zur Verfügung (BGer 1C_183/2016 vom 22. September 2016 E. 2.1.1). Gesetz und Verordnung gehen mithin davon aus, dass bestimmte Verrichtungen an sich die notwendige Beherrschung des Fahrzeugs beeinträchtigen und dadurch – im Sinne eines Gefährdungsdelikts – stets zumindest eine abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer schaffen (BGE 120 IV 63 E. 2a). Ob eine Verrichtung das Lenken andere Handgriffe wie die Betätigung der Warnsignale, der Richtungsanzeiger, gegebenenfalls des Schalthebels, der Scheibenwischer, des Lichtschalters erschwert beziehungsweise verunmöglicht, hängt grundsätzlich von der Art der Verrichtung, dem Fahrzeug und der Verkehrssituation ab. Dauert eine solche Verrichtung nur sehr kurz und muss dabei weder der Blick vom Verkehr abgewendet noch die Körperhaltung geändert werden, so kann eine Erschwerung der Fahrzeugbedienung in der Regel verneint werden. Ist die Verrichtung jedoch von längerer Dauer erschwert sie in anderer Weise die nötigenfalls sofortige Verfügbarkeit der sich nicht am Lenkrad befindlichen Hand, so ist die Fahrzeugbedienung in unzulässiger Weise behindert (BGer 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen auf BGE 120 IV 63 E. 2d und BGer 6B_1183/2014 vom 27. Oktober 2015 E. 1.4).

    2. In der Befragung unmittelbar im Anschluss an die Beobachtungen der Polizeipatrouille gab der Beschwerdeführer an, er halte sein Mobiltelefon meistens in der Hand, um zu sehen, ob ihn jemand anrufe. Er habe ein Geschäft und müsse stets präsent sein. Er habe es in die Hand genommen, vielleicht drei Sekunden auf das Display geschaut und es auf der Höhe des Lenkrades gehalten. Sonst habe er auf die Strasse geblickt und sei aufmerksam gewesen. Es sei möglich, dass er kurz nach rechts zur Randlinie gekommen sei und korrigiert habe. Das sei aber zu keinem Zeitpunkt unkontrolliert gewesen. Solch einen Schwenker mache man auch während der normalen Fahrt. Er habe am Mobiltelefon absolut nichts vorgenommen, sondern nur auf das Display geblickt (act. 7/6, Seite 21). Die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme nach seiner Einsprache im Strafbefehlsverfahren sind nicht

      aktenkundig. Zusammen mit der Beschwerde hat der Beschwerdeführer zur Illustration seines Verhaltens eine Fotografie eingereicht, welche ihn mit einem Mobiltelefon in der linken Hand am Steuer eines Personenwagens zeigt. Er hält das Gerät mit dem Daumen und zwei Fingern. Der Daumen, soweit er über das Gerät hinausragt, liegt auf dem Lenkrad. Ringfinger und kleiner Finger sind gebeugt und berühren das Lenkrad nicht. Das Display liegt unterhalb des waagrechten Durchmessers des Lenkrades (act. 1, Beleg 1).

    3. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV, welcher die Zuwendung der Aufmerksamkeit dem Verkehr und der Strasse verlangt, ist nicht bereits dadurch verletzt, dass der Fahrzeuglenker während der Fahrt ein Telefongespräch führt. Hält er indessen dazu das Telefongerät mit der einen Hand, nimmt er eine Verrichtung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV vor, welche die Fahrzeugbedienung in unzulässiger Weise erschwert (BGE 120 IV 63 E. 2c und d). Keine solche Verrichtung liegt demgegenüber gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn der Lenker ein Mobiltelefon auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 80 bis 100 km/h im Kurvenbereich bei regem Verkehrsaufkommen ununterbrochen während 15 Sekunden in der linken Hand hält, ohne dabei den Blick von der Strasse abzuwenden und ohne zu telefonieren andere Manipulationen daran vorzunehmen. 15 Sekunden sind keine lange Dauer im Sinne der Rechtsprechung. Es lagen in diesem Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bedienung des Fahrzeugs nicht gewährleistet war, das heisst, es war davon auszugehen, dass der Lenker die verkehrsrelevanten Manipulationen mit der anderen Hand vornehmen konnte. Im konkreten Fall büsste die linke Hand durch das Halten des Telefons nicht an Beweglichkeit ein. Bei einer geänderten Verkehrssituation hätte der Lenker das Telefon sofort weglegen können. Das Gesichtsfeld des Lenkers war nicht eingeschränkt und die freie Bewegung des Kopfes für notwendige Seitenblicke die Beobachtung des Rückspiegels nicht behindert (BGer 6B_1183/2014 vom 27 Oktober 2015 E. 1.5 und 1.6).

      Art. 3 Abs. 1 VRV verletzt hingegen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wer ein Navigationsgerät Mobiltelefon nicht bloss in der Hand hält, sondern gleichzeitig seinen Blick von der Strasse abwendet und auf das Gerät richtet, um sich zu einer Wohnung leiten zu lassen beziehungsweise dem Gerät Richtungsanweisungen zu entnehmen. Der in diesem Fall vorgebrachte Einwand des Lenkers, das Gerät sei so

      platziert gewesen, dass er mit dem Blick auf die Strasse gleichzeitig im Augenwinkel das Gerät habe einsehen können, so dass er den Blick nicht vom Verkehr abgewandt und für mehrere Sekunden auf das Gerät gerichtet habe, lässt die Annahme, er habe zum Ablesen der Richtungsanweisungen seinen Blick insgesamt mehr als nur wenige Sekunden auf das Gerät gerichtet, nicht willkürlich erscheinen (BGer 1C_183/2016 vom

      22. September 2016 E. 2.2-2.4). Gleiches gilt gemäss Bundesgericht, wenn ein A4- Blatt zur Betrachtung beziehungsweise zum Lesen der sich darauf befindlichen Informationen während längerer Zeit in einer dazu geeigneten Position auf der Höhe der Mittelkonsole still festgehalten wird, weil dadurch die Verfügbarkeit der haltenden Hand und damit die Bedienung des Fahrzeugs in einem Masse erschwert wird, bei dem davon auszugehen ist, dass die verkehrsrelevanten Manipulationen nicht mehr rechtzeitig und in der erforderlichen Weise vorgenommen werden können (BGer 1C_422/2016 vom 9. Januar 2017 E. 3.3).

    4. Auf welche Tatsachen die Strafbehörde für ihren Schuldspruch abstellte, ist nicht bekannt, da kein Protokoll der Befragung des Beschwerdeführers nach der Einsprache im Strafbefehlsverfahren in den Akten liegt. Aus der Sachverhaltsschilderung der Polizei und den Angaben des Beschwerdeführers im Administrativverfahren ist zu schliessen, dass er gewohnheitsmässig und damit auch am fraglichen Morgen zumindest auf einem längeren Streckenabschnitt der Fahrt auf der Autobahn und damit während längerer Zeit das Mobiltelefon zum Ablesen von Informationen in der linken Hand in einer Position am Lenkrad stabilisierte, welche die Verfügbarkeit der haltenden Hand und damit die Bedienung des Fahrzeugs in höherem Mass erschwerte, als dies beim blossen Halten des Gerätes der Fall wäre. Er hielt das Gerät so in der Hand, dass es zumindest die Funktion als Informationsquelle erfüllen konnte. Sein Verhalten entspricht insoweit dem Telefonieren während der Fahrt, bei dem das Telefon für längere Zeit am Ohr gehalten wird. Dass der Beschwerdeführer das Gerät beim Steuerrad hielt, ist nicht erheblich, weil er damit das eventuell erforderliche rasche Drehen des Lenkrades die Vornahme anderer verkehrsbedingter Handgriffe wenn auch nicht verunmöglicht, so doch erschwert hat. Zudem führt das Ablesen von Informationen, zu dessen Zweck der Beschwerdeführer sein Mobiltelefon offenbar gewohnheitsmässig in der linken Hand am Lenkrad hält, dazu, dass der Blick immer wieder für längere Augenblicke auf das Gerät gerichtet ist (vgl. dazu BGer 1C_183/2016 vom 22. September 2016 E. 2.6). Die eingereichte Fotografie zeigt

      ausserdem, dass das Display erheblich tiefer liegt als die Anzeigen auf dem Armaturenbrett und deshalb zum Ablesen eine entsprechend weiter ausholende und damit mehr Zeit beanspruchende Augenbewegung erforderlich ist.

      Zumal der Beschwerdeführer am fraglichen Morgen auf der Autobahn A1 von Zürich her kommend in Winterthur unterwegs an seinen Wohnort in Q. war, erscheint es zudem nicht glaubwürdig, dass er das Gerät lediglich als Navigationssystem einsetzte. Dient das Halten des Mobiltelefons in der linken Hand am Lenkrad aber auch der Aufnahme von Informationen über eingehende Anrufe und Mitteilungen, kommt hinzu, dass die Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers in von ihm nicht bestimmbaren Momenten von der Strasse und vom Verkehr abgelenkt wird. Auch wenn dazu keine Manipulationen am Gerät selbst nötig sein sollten, beeinträchtigt dieses Verhalten die Aufmerksamkeit in einem über das zulässige hinaus gehenden Mass und verletzt damit Art. 3 Abs. 1 VRV. Unglaubwürdig erscheint es schliesslich, dass der Beschwerdeführer, wenn er das Mobiltelefon in der von ihm fotografisch dokumentierten Position in der Hand hält, lediglich über den Eingang von Anrufen und Mitteilungen informiert sein will. Die Fotografie zeigt den Daumen in einer Position, welche ohne weiteres eine Bedienung des Geräts erlaubt. Entspricht es seiner Gewohnheit, sich so auf dem Laufenden zu halten, erscheint es naheliegend, dass er auf eingehende Nachrichten nötigenfalls auch reagiert, mithin das Mobiltelefon bedient (vgl. dazu BGer 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 2.3.1).

      Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am frühen Morgen des 10. Juli 2014 als Lenker eines Personenwagens auf der Autobahn A1 bei Winterthur in Fahrtrichtung St. Gallen Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV verletzt hat, indem er während längerer Zeit das Mobiltelefon in der linken Hand am Lenkrad hielt und als Informationsquelle benutzte.

  4. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht von einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften ausgegangen ist ob ein besonders leichter Fall im Sinn von Art. 16a Abs. 4 SVG vorliegt.

    Das Telefonieren während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung wird mit einer

    Ordnungsbusse von CHF 100 bestraft (vgl. oben Erwägung 2). Das Verhalten des

    Beschwerdeführers hat jedoch nicht höchstens eine bloss gleich grosse Gefährdung hervorgerufen. Der Beschwerdeführer hat während seiner Fahrt auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von rund 120 km/h bei – wie dem Polizeivideo entnommen werden kann – durchaus regem Verkehrsaufkommen und nasser Fahrbahn sein Mobiltelefon in der linken Hand am Lenkrad gehalten, um darauf zumindest Informationen abzulesen. Zwar wird die Bedienung des Fahrzeugs unabhängig davon erschwert, ob ein Mobiltelefon zum Telefonieren zum Ablesen von Informationen während längerer Zeit an einem bestimmten Ort gehalten wird. Dagegen ist zu beachten, dass die visuellen Ressourcen eines Fahrers durch das Betrachten des Displays eines Telefons Navigationsgeräts zu 100 Prozent und durch das Telefonieren nur in sehr geringem Masse beansprucht wird. Zudem hat der Fahrer das Gerät in seiner Hand jeweils zum Ablesen in eine geeignete Position beziehungsweise – je nach Lichteinfall – Neigung zu bringen und die gelesene Information geistig zu verarbeiten. Demnach wird dabei – ähnlich wie beim Schreiben einer Nachricht – gleichzeitig die visuelle, geistige und motorische Aufmerksamkeit beansprucht, weshalb die Ablenkung beim Ablesen von Informationen auf einem in der Hand gehaltenen Gerät grösser ist als beim blossen Telefonieren ohne Freisprechanlage. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer sich als äusserst geübten Auto- und Rennfahrer einschätzt, der das Fahren von Fahrzeugen um einiges besser beherrsche, als 99,99 Prozent aller anderen „Strassenteilnehmer“ (act. 7/2; vgl. dazu im Übrigen auch BGer 1C_183/2016 vom 22. September 2016 E. 3.4 und 1C_422/2016 vom 9. Januar 2017 E. 3.4).

    Mit seinem Verhalten hat der Beschwerdeführer seine Aufmerksamkeit in einem Mass von der Strasse und vom Verkehr abgewendet, das zumindest eine leicht erhöhte abstrakte Verkehrsgefährdung schuf. Aus dem Polizeivideo wird ersichtlich, dass sein Fahrzeug auf der Normalspur zunächst an der Leitlinie, welche die Normal- von der Überholspur trennt, entlang und kurze Zeit später rechts auf die Randlinie fährt. Im Polizeirapport wird zumindest ein weiterer Schwenker gegen die Randlinie beschrieben. Eine solche Linienführung ist zumindest geeignet, nachfolgende Fahrzeuglenker insbesondere auf der Überholspur zu verunsichern. Die Strafbehörde hat denn auch – obwohl dies gemäss Art. 11 Abs. 1 OBG auch im ordentlichen Strafverfahren möglich wäre – keine Ordnungsbusse mehr ausgesprochen. Die Gefahr, welche der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten für die anderen Verkehrsteilnehmer

    geschaffen hat, erscheint nicht mehr als besonders gering. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob sein Verschulden noch als besonders leicht zu bezeichnen wäre, was bei diesem offensichtlich gewohnheitsmässigen Verhalten kaum der Fall sein wird.

  5. Dem Beschwerdeführer war der Führerausweis wegen zweimaligen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 16 beziehungsweise 17 km/h für die Dauer eines Monats vom 22. Januar 2013 bis 21. Februar 2013 entzogen. Die neuerliche Widerhandlung beging er am 10. Juli 2014, mithin vor Ablauf zweier Jahre nach Ablauf dieses Entzugs. Die Vorinstanz hat ihm deshalb den Führerausweis zu Recht gestützt auf Art. 16a Abs. 2 SVG für die Dauer eines Monats entzogen. Dabei handelt es sich um eine Mindestentzugsdauer, die gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht unterschritten werden darf. Der Hinweis des Beschwerdeführers, er sei auf den Führerausweis dringendst angewiesen, ist deshalb unbehelflich (vgl. BGE 141 II 220 E. 3.3.3, 135 II 334 E. 2.2, 138 E. 2.4, 132 II 234 E. 2).

  6. Der Beschwerdeführer beantragt, die amtlichen Kosten des Verfahrens seien vom Staat zu tragen. Der Beschwerdegegner hat das Administrativverfahren am 5. März 2015 zu Recht mit einer Entzugsverfügung abgeschlossen. Dass die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr von CHF 250 nicht aufgehoben hat, ist deshalb nicht zu beanstanden. Im Rekursverfahren

wurde dem Beschwerdeführer die Entscheidgebühr von CHF 1‘200 zur Hälfte auferlegt. Indessen hat er im Verfahren vor dem Beschwerdegegner von der Möglichkeit, sich vernehmen zu lassen, seinen Angaben nach wegen eines Auslandaufenthalts, keinen Gebrauch machen können und deshalb mit Eingaben an den Beschwerdegegner vom

10. März 2015 und vom 18. April 2015 um Wiederherstellung dieser Frist ersucht. Dieses Gesuch hat der Beschwerdegegner nicht behandelt. Vielmehr hat er mit einer Reaktion – nämlich dem Hinweis auf das Rechtsmittel – bis nach Ablauf eben dieser Rechtsmittelfrist zugewartet. Unter diesen Umständen blieb ungeklärt, ob der Beschwerdeführer zu Recht auf das Rekursverfahren verwiesen war ob die Einwendungen bereits vom Beschwerdegegner hätten geprüft werden müssen. Da im Verfahren vor Rekursinstanz gemäss Art. 46 Abs. 1 VRP nicht nur die Rechtmässigkeit, sondern auch die Unangemessenheit gerügt werden kann, war die Vorinstanz nicht gehalten, die Angelegenheit zur neuen Prüfung und zu neuer Entscheidung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Indessen rechtfertigt die Unterlassung des

Beschwerdegegners, über die Fristwiederherstellung zu entscheiden aber die Eingabe vom 10. März 2015 als Rekurs an die Verwaltungsrekurskommission weiterzuleiten, die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens gestützt auf Art. 95 Abs. 1 und 2 VRP vollständig dem Staat aufzuerlegen.

  1. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in der Sache als unbegründet. Soweit sie die Tragung der amtlichen Kosten im Verfahren vor dem Beschwerdegegner und im Rekursverfahren betrifft, ist sie teilweise gutzuheissen. Der Kostenspruch im vorinstanzlichen Entscheid ist aufzuheben. Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von CHF 1‘200 sind vom Staat zu tragen. Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den gesamten im Rekursverfahren geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1‘200 zurückzuerstatten.

  2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu vier Fünfteln dem Beschwerdeführer und zu einem Fünftel dem Staat aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1‘500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12). Der Anteil des Beschwerdeführers ist mit seinem Kostenvorschuss von CHF 1‘500 zu verrechnen. CHF 300 sind ihm zurückzuerstatten. Auf die Erhebung des Anteils des Staats ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 3 des angefochtenen Entscheides aufgehoben.

  2. Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von CHF 1‘200 werden dem Staat auferlegt. Auf die Erhebung wird verzichtet. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den im Rekursverfahren geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1‘200 zurückzuerstatten.

  3. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘500 bezahlt der

Beschwerdeführer zu vier Fünfteln unter Verrechnung mit dem von ihm geleisteten

Kostenvorschuss von CHF 1‘500. CHF 300 werden ihm zurückerstattet. Einen Fünftel

der Kosten trägt der Staat. Auf die Erhebung wird verzichtet.

Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Zürn Scherrer

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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